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   BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 18/90   

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BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 18/90 (https://dejure.org/1991,1869)
BSG, Entscheidung vom 18.10.1991 - 9b RAr 18/90 (https://dejure.org/1991,1869)
BSG, Entscheidung vom 18. Oktober 1991 - 9b RAr 18/90 (https://dejure.org/1991,1869)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 87/89

    Bemessung des Übergangsgeldes während einer Maßnahme der beruflichen Umschulung

    Auszug aus BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 18/90
    Beide gleichzeitig geschaffenen Vorschriften sind am Tatsächlichen ausgerichtet: Nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 AFG bleibt die bisherige Bemessungsgrundlage maßgebend, und nach § 46 Abs. 2 AFG ist Uhg in Höhe des Betrages zu gewähren, der als Alg zuletzt bezogen worden ist, nicht in der Höhe des Betrages, der als Alg zu bewilligen gewesen war (so schon zum Reha-Recht: BSG SozR 3 - 4100 § 59c Nr. 1; so wohl auch BSG SozR 4100 § 59 Nr. 8, solange der Alg-Bescheid nicht geändert worden ist).

    Im übrigen kann sich ein solcher Anspruchsverbund auch nachteilig für die Betroffenen auswirken (vgl zu der entsprechenden Lage im Rehabilitationsrecht BSG SozR 3 - 4100 § 59c Nr. 1), zumal die Beklagte nicht zu einer rückwirkenden Zugunstenentscheidung verpflichtet ist (§ 152 Abs. 1 AFG).

  • Drs-Bund, 01.10.1985 - BT-Drs 10/3923
    Auszug aus BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 18/90
    Dieses Maßnahmebündel zur Leistungsverbesserung ist im Gesetzgebungsverfahren nicht im einzelnen diskutiert worden (vgl BT-Drucks 10/3923 S 18 = 10/4211 S 19; 10/4451 S 12 und 10/4484).

    Die Auffassung der Beklagten mag zutreffen, daß nach der damaligen Gesetzeslage eine Herabbemessung nur nach § 112 Abs. 7 AFG idF des HBegleitG 1984 in Frage kommen konnte (so die Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und FDP <BT-Drucks 10/3923 zu Nr. 6 Buchst e>).

  • BSG, 20.06.1984 - 7 RAr 91/83

    Bindungswirkung von Arbeitslosengeld bzw Unterhaltsgeldbewilligungsbescheiden

    Auszug aus BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 18/90
    Dem stehen frühere Entscheidungen des BSG nicht entgegen (vgl SozR 4100 § 112 Nr. 23 und Urteil vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 23/84 -).
  • BSG, 13.05.1987 - 7 RAr 62/85

    Arbeitslosengeld - Bewilligungsbescheid - Bindende Bewilligung -

    Auszug aus BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 18/90
    Ein auf einer bindenden Bewilligung beruhender Leistungsbezug ist rechtmäßig, solange der Bewilligungsbescheid besteht (vgl hierzu BSGE 61, 286 = SozR 4100 § 134 Nr. 31), so daß sich selbst bei einer die Rechtmäßigkeitskontrolle einbeziehenden Gesetzesauslegung das Ergebnis nicht ändert.
  • BSG, 28.06.1990 - 9b/7 RAr 120/88

    Höhe des Bemessungsentgelts für Unterhaltsgeld

    Auszug aus BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 18/90
    Die Vorschrift greift beispielsweise auch dann, wenn das Bemessungsentgelt für das Uhg infolge einer gering bezahlten sog Zwischenbeschäftigung niedriger als für das zuvor gezahlte Alg wäre (vgl zu dieser Fallgestaltung BSG SozR 3 - 4100 § 44 Nr. 2).
  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 122/88

    Folgen des Anspruchs Behinderter auf Übergangsgeld gemäß § 59 Abs. 5 AFG

    Auszug aus BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 18/90
    Beide gleichzeitig geschaffenen Vorschriften sind am Tatsächlichen ausgerichtet: Nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 AFG bleibt die bisherige Bemessungsgrundlage maßgebend, und nach § 46 Abs. 2 AFG ist Uhg in Höhe des Betrages zu gewähren, der als Alg zuletzt bezogen worden ist, nicht in der Höhe des Betrages, der als Alg zu bewilligen gewesen war (so schon zum Reha-Recht: BSG SozR 3 - 4100 § 59c Nr. 1; so wohl auch BSG SozR 4100 § 59 Nr. 8, solange der Alg-Bescheid nicht geändert worden ist).
  • BSG, 04.07.1991 - 7 RAr 124/90

    Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Eintritt einer Sperrzeit bei

    Auszug aus BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 18/90
    So hat beispielsweise die Feststellung einer Sperrzeit in aller Regel nur begründenden Charakter und nimmt nicht teil am Verfügungssatz (vgl Urteil vom 4. Juli 1991 - 7 RAr 124/90 -); dennoch ist sie - nach bindendem ersten Bescheid - nicht mehr überprüfbare Voraussetzung für die zweite Sperrzeit nach § 119 Abs. 3 AFG (BSG SGb 1979, 281).
  • BSG, 12.12.1985 - 7 RAr 23/84
    Auszug aus BSG, 18.10.1991 - 9b RAr 18/90
    Dem stehen frühere Entscheidungen des BSG nicht entgegen (vgl SozR 4100 § 112 Nr. 23 und Urteil vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr 23/84 -).
  • LSG Sachsen, 18.06.2009 - L 3 AL 210/06

    Anspruch auf Förderung der beruflichen Weiterbildung; Berechnung des

    Auf den Hinweis des Gerichtes vom 9. Juni 2009 auf das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90), wonach dann, wenn das Unterhaltsgeld nach dem Entgelt zu bemessen ist, nach dem zuletzt das Arbeitslosengeld bemessen worden ist, es auf den tatsächlichen Betrag im letzten bindenden Arbeitslosengeld-Bescheid ankommt und nicht dessen Rechtmäßigkeit zu prüfen ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Juni 2009 ergänzend vorgetragen.

    Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90; SozR 3-4100 § 44 Nr. 7 = JURIS-Dokument) zu dieser Fassung des § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG entschieden, dass das Unterhaltsgeld nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen ist, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.

    Mit dieser Regelung werde einerseits eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung erreicht, andererseits aber in Kauf genommen, dass auch im Bereich des Arbeitsförderungsgesetzes unrichtige Leistungen für die Zukunft weiterzugewähren seien (vgl. SozR 3-4100 § 44 Nr. 7 S. 23 f. = JURIS-Dokument Rdnr. 13).

    Es ist nicht zu erkennen, dass sich der Gesetzgeber auch mit der Frage, ob auf die tatsächlich bezogene oder die materiell-rechtmäßige Arbeitslosenhilfe abzustellen ist, befasst hätte und damit eine Abkehr von der im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90) beschriebenen Rechtslage vollziehen wollte.

    Wenn der Gesetzgeber eine Abkehr von der im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90) beschriebenen Rechtslage hätte vollziehen wollen, hätte es nicht nur nahe gelegen, dass dies in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht worden wäre.

    Vielmehr lehnte sich der seit 1. Januar 2003 geltende Wortlaut dieser Regelung eher noch stärker an die im Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18. Oktober 1991 (Az.: 9b RAr 18/90) verwandte Terminologie an als die Vorgängerfassung.

  • BSG, 19.03.1998 - B 7 AL 86/96 R

    Arbeitslosengeldbemessung - Vorbezug von Unterhaltsgeld - Feststellungswirkung -

    Der 9b-Senat habe zwar im Urteil vom 18. Oktober 1991 (SozR 3-4100 § 44 Nr. 7) zu § 44 Abs. 3 Nr. 1 AFG idF des 7. AFGÄndG entschieden, daß das Uhg nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sei, das der Alg-Bewilligung zugrunde gelegen habe.

    Abweichend von § 112 Abs. 1 AFG, wonach Arbeitsentgelt iS des § 111 Abs. 1 AFG der Betrag ist, den der Arbeitslose im Bemessungszeitraum durchschnittlich in der Woche erzielt hat und von dem ein bestimmter Vomhundertsatz des pauschalierten Nettoentgelts als Alg zu zahlen ist, wird in § 112 Abs. 5 Nr. 8 AFG bei der Festsetzung des Alg an das Arbeitsentgelt angeknüpft, das dem letzten Uhg-Bescheid zugrunde gelegt worden ist, unabhängig davon, ob dieses zutreffend berechnet worden ist oder nicht (so zu § 44 Abs. 3 AFG BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 7; krit dazu Hennig in Hennig/Kühl/ Heuer/Henke, AFG, § 44 RdNr 83; aA zu § 112 AFG Heuer, aaO, § 112 RdNr 33 und Husmann in GK-AFG, § 112 RdNr 503).

    Angeknüpft wird damit, wie das BSG zu der ähnlich formulierten Vorschrift des § 44 Abs. 3 Nr. 1 AFG ausgeführt hat (SozR 3-4100 § 44 Nr. 7), an das tatsächlich der Uhg-Bewilligung zugrundeliegende Arbeitsentgelt und nicht an ein an sich "rechtmäßig" zugrunde zu legendes Arbeitsentgelt.

  • BSG, 20.11.1996 - 3 RK 5/96

    Behindertenführhund - selbstbeschaffte Leistung

    Es steht dem Gesetzgeber zwar insoweit frei, für die Ersatzbeschaffung an die Entscheidungsgrundlagen der früheren Erstbewilligung anzuknüpfen, ähnlich wie das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab dem 7. Änderungsgesetz (7. AFG-ÄndG) für die Höhe des Unterhaltsgeldes (Uhg) hinsichtlich des Bemessungsentgelts an Entscheidungsgrundlagen einer früheren Alg-Bewilligung anknüpft, die damit unabhängig davon gelten, ob sie von der Bindungswirkung der Bewilligung umfaßt werden (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 7 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 112 Nr. 23).
  • BSG, 22.09.2022 - B 11 AL 32/21 R

    Bemessung des Arbeitslosengeldes - Mindestbemessungsentgelt -

    Er stellt nicht auf das Entgelt ab, nach dem das Alg zuletzt zu bemessen "war", sondern auf das Entgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden "ist" (vgl BSG vom 18.10.1991 - 9b RAr 18/90 - SozR 3-4100 § 44 Nr. 7 S 23 f = juris RdNr 13 zu § 44 Abs. 3 Nr. 1 AFG in der vom 1.1.1986 bis 31.12.1997 geltenden Fassung [Bemessung des Unterhaltsgelds nach Bezug von Alg oder Arbeitslosenhilfe]; BSG vom 19.3.1998 - B 7 AL 86/96 R - SozR 3-4100 § 112 Nr. 29 S 135 ff = juris RdNr 18 ff zu § 112 Abs. 5 Nr. 8 AFG in der vom 1.1.1988 bis 31.12.1997 geltenden Fassung [Bemessung des Alg nach Bezug von Unterhaltsgeld]; anders aufgrund bereichsspezifischer entstehungsgeschichtlicher und systematischer Erwägungen BSG vom 29.6.2000 - B 11 AL 89/99 R - SozR 3-4100 § 136 Nr. 12 S 65 ff = juris RdNr 16 ff und BSG vom 21.10.2003 - B 7 AL 4/03 R - SozR 4-4300 § 200 Nr. 1 RdNr 15 = juris RdNr 25 zu § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AFG in der vom 1.1.1982 bis 31.12.1997 geltenden Fassung bzw § 200 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der vom 1.1.1998 bis 31.12.2000 geltenden Fassung [Bemessung der Arbeitslosenhilfe nach vorherigem Bezug von Alg]) .
  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 46/02 R

    Unterhaltsgeld - Bemessungsentgelt - Besonderheiten bei der Höhe -

    Dieses Bemessungsentgelt durfte die Beklagte sodann bei der Uhg-Bewilligung für die Zeit ab 7. Februar 2000 zu Grunde legen, wobei offen bleiben kann, ob dem Bemessungsentgelt, nach dem das Alg zuletzt bemessen worden ist, gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III Tatbestandswirkung zukommt (vgl Niewald in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 4 RdNr 234; zum alten Recht vgl BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 7).
  • BSG, 16.09.1999 - B 7 AL 22/98 R

    Arbeitslosenhilfe - Bedürftigkeitsprüfung - Einkommen - Aufwendungen -

    Zwar hat der Senat in Anlehnung an eine Entscheidung des 9. Senats zu § 44 AFG betreffend den Bezug von Uhg im Anschluß an den Bezug von Alg (vgl BSG SozR 3-4100 § 44 Nr. 7) für den umgekehrten Fall des Bezugs von Alg im Anschluß an den Bezug von Uhg entschieden, daß das Arbeitsentgelt aus dem letzten Uhg-Bescheid zugrunde zu legen ist, solange der Uhg-Bescheid bindend ist (vgl BSG SozR 3-4100 § 112 Nr. 29).
  • BSG, 27.04.1995 - 11 RAr 93/94

    Nachholung einer Neubemessung nach § 136 Abs. 2b AFG

    Schließlich läßt sich auch aus der vom LSG für seine Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidung des 9b-Senats des BSG vom 18. Oktober 1991 (SozR 3-4100 § 44 Nr. 7) nicht entnehmen, auch ein gegebenenfalls rechtswidriges Bemessungsentgelt bleibe bis zum Ablauf eines weiteren Drei-Jahres-Zeitraums verbindlich und sei nach § 112a AFG anzupassen.
  • LSG Baden-Württemberg, 07.11.2017 - L 11 KR 763/17

    Krankenversicherung - Arbeitslosengeldbezieher - Höhe des Krankengeldes

    Zuletzt bezogen ist die Leistung, die der Versicherte unmittelbar vor dem tatsächlichen Bezug des Krg erhalten hat; für die Höhe ist der Leistungsbetrag des letzten bindend gewordenen Bewilligungsbescheids maßgeblich (BSG 18.10.1991, 9b RAr 18/90, SozR 3-1400 § 4 Nr. 7).
  • LSG Brandenburg, 04.02.2005 - L 28 AL 57/03

    Bemessungsentgelt für die Gewährung von Arbeitslosengeld; Kalendermäßige Frist

    Das Bundessozialgericht versteht die Vorschrift dahin, dass, soweit das Arbeitslosengeld nach dem Entgelt zu bemessen ist, nach dem zuletzt das Arbeitslosengeld bemessen worden ist, es auf den tatsächlichen Betrag im letzten bindenden Arbeitslosengeldbescheid ankommt; dessen Rechtmäßigkeit sei nicht zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 1991, 9 b RAr 18/90 - SozR 3-4100 § 44 Nr. 7).

    Dies gilt nach der vorgenannten Entscheidung des Bundessozialgerichts sowohl in Fällen, in denen das Bemessungsentgelt im bindenden "Alt"-Bescheid zu hoch, aber auch dann, wenn das Bemessungsentgelt dort zu niedrig berechnet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 1991, a.a.O., a. E.).

  • LSG Brandenburg, 14.01.2005 - L 30 AL 98/02

    Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld und höheres Unterhaltsgeld; Hierfür in

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  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96

    Unbillige Härte i.S. von § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFG

  • BSG, 22.09.1999 - B 7 AL 22/98 R

    Bemessung der Höhe des Anspruchs auf Arbeislosenhilfe - Vom Einkommen des

  • LSG Sachsen, 18.02.2010 - L 3 AL 58/08

    Anspruch auf Unterhaltsgeld; Erstattungsfähigkeit von Fahrkosten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2002 - L 8 AL 15/02

    1.1.2001; 10%; 31.12.2000; Arbeitslosenhilfe; Arbeitslosenhilfebezug;

  • LSG Bayern, 25.03.2004 - L 8 AL 334/03

    Höhe des Unterhaltsgeldes; Pauschale Erhöhung des Bemessungsentgelts wegen der

  • BSG, 26.08.1992 - 9b RAr 2/92

    Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - Anspruch auf Unterhaltsgeld -

  • LSG Sachsen, 16.02.2012 - L 3 AS 128/10

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; befristeter Zuschlag; Ende des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2012 - L 4 KR 589/11
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